OLG Brandenburg, Beschl. 13.4.2021 - 3 W 35/21
Tod des Mieters und Nachlasspflege
Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2021
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2021
Stirbt der Mieter, muss vom Nachlassgericht nach § 1961 BGB auf Antrag des Vermieters ein Nachlasspfleger bestellt werden, wenn der Erbe unbekannt oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und der Vermieter einen Anspruch gegen den Nachlass einklagen will. Der Anordnung steht es weder entgegen, dass der Vermieter zunächst eine außergerichtliche Einigung versuchen will, noch ist es erforderlich, dass der Nachlass voraussichtlich dürftig ist.
BGB §§ 1546, 1960, 1961
BGB §§ 1546, 1960, 1961